§ 35 VwGG Abweisung und Aufhebung ohne weiteres Verfahren

VwGG - Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Revisionen, deren Inhalt erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, sind ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

(2) Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist ohne weiteres Verfahren aufzuheben, wenn

1.

dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen sind,

2.

sich schon aus dem Erkenntnis oder dem Beschluss ergibt, dass eine der in der Revision behaupteten Rechtsverletzungen vorliegt, und

3.

die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 in einer Revisionsbeantwortung oder innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorgebracht hat, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 VwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 VwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

199 Entscheidungen zu § 35 VwGG


Entscheidungen zu § 35 VwGG


Entscheidungen zu § 35 Abs. 1 VwGG

134

Entscheidungen zu § 35 Abs. 2 VwGG


Entscheidungen zu § 35 Abs. 3 VwGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 VwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 VwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 VwGG
§ 36 VwGG