Begründung: Sachverhalt: Der Bf. ist niederländischer Staatsangehöriger. Seine Ausbildung zum Physiotherapeuten, die er in Belgien absolvierte, schloss er 1986 mit einem Diplom ab. Von 1987 bis 1993 war er in Österreich für einen Verein als Physiotherapeut tätig. Am 11.1.1995 wurde sein Diplom vom Vorarlberger Landeshauptmann als gleichwertig anerkannt. Am 4.4.1995 stellte der Bf. beim Landeshauptmann einen Antrag auf Bewilligung der freiberuflichen Ausübung des gehobenen medizinis... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II1aMRK Art6 Abs1 II7VwGG §39 Abs2 Z6
Rechtssatz: Art 6 MRK ist anwendbar auf ein Verfahren über die Bewilligung der freiberuflichen Ausübung eines Berufs (hier: Physiotherapeut). Es besteht daher Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, wenn der Bsf dies beantragt hat und nichts darauf hindeutet, dass der Gegenstand des Verfahrens seiner Art nach besser in einem schriftlichen Verfahren abgehandelt werden könnte. Bakker gege... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II1aMRK Art6 Abs1 II7VwGG §39 Abs2 Z6
Rechtssatz: Art 6 MRK ist anwendbar auf ein Verfahren über die Bewilligung der freiberuflichen Ausübung eines Berufs (hier: Physiotherapeut). Es besteht daher Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, wenn der Bsf dies beantragt hat und nichts darauf hindeutet, dass der Gegenstand des Verfahrens seiner Art nach besser in einem schriftlichen Verfahren abgehandelt werden könnte. Bakker gege... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Die Bf. sind Landwirte. 1973 wurde von der Agrarbezirksbehörde Gmunden (im folgenden: ABB) ein Zusammenlegungsverfahren eingeleitet, das die Grundstücke der Bf. betraf. Nach Durchführung von Wunschverhandlungen ordnete die ABB am 22.8.1985 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen an. Im Juni 1989 erließ die ABB den Zusammenlegungsplan für das betroffene Gebiet. Die dagegen von den Bf. erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterrei... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Die Bf. sind Landwirte in Ober- bzw. Niederösterreich. Einige ihrer Parzellen waren in den 70er bzw. 80er Jahren von einem Zusammenlegungsverfahren betroffen. Gegen die von den Agrarbezirksbehörden erstellten Zusammenlegungspläne (ZlPläne) legten die Bf. bei den LAS Rechtsmittel ein. Die ZlPläne wurden aufgehoben und in abgeänderter Form neu erlassen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Die Bf. wandten sich darauf mit einer Bsw. an den VfG... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 IMRK Art64 Abs1VwGG §39 Abs2 Z6
Rechtssatz: Der österreichische Vorbehalt zu Art 6 Abs 1 MRK ist auf § 39 Abs 2 Z 6 VwGG nicht anwendbar. Entscheidungstexte Bsw 14696/89 Entscheidungstext AUSL EGMR 23.04.1997 Bsw 14696/89 Bem: Stallinger ua gegen Österreich. (T1)Veröff: NL 1997,89 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II7VwGG §39 Abs2 Z6
Rechtssatz: Die Verweigerung einer mündlichen Verhandlung vor dem österreichischen VwGH in einem Zusammenlegungsverfahren verletzt das Recht auf eine mündliche Verhandlung. Entscheidungstexte Bsw 14696/89 Entscheidungstext AUSL EGMR 23.04.1997 Bsw 14696/89 Bem: Stallinger ua gegen Österreich. (T1a)Veröff: NL 1997,89 ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 IMRK Art64 Abs1VwGG §39 Abs2 Z6
Rechtssatz: Der österreichische Vorbehalt zu Art 6 Abs 1 MRK ist auf § 39 Abs 2 Z 6 VwGG nicht anwendbar. Entscheidungstexte Bsw 14696/89 Entscheidungstext AUSL EGMR 23.04.1997 Bsw 14696/89 Bem: Stallinger ua gegen Österreich. (T1)Veröff: NL 1997,89 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II7VwGG §39 Abs2 Z6
Rechtssatz: Die Verweigerung einer mündlichen Verhandlung vor dem österreichischen VwGH in einem Zusammenlegungsverfahren verletzt das Recht auf eine mündliche Verhandlung. Entscheidungstexte Bsw 14696/89 Entscheidungstext AUSL EGMR 23.04.1997 Bsw 14696/89 Bem: Stallinger ua gegen Österreich. (T1a)Veröff: NL 1997,89 ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 IMRK Art64 idF vor 1.11.1998MRK Art57AgrVG §9 Abs1VwGG §39 Abs2 Z6
Rechtssatz: Der österreichische Vorbehalt zu Art 6 MRK kommt hinsichtlich § 9 Abs 1 Agrarverfahrensgesetz (nichtöffentliche Verhandlung im Zusammenlegungsverfahren) nicht zur Anwendung. Stallinger ua gegen Österreich. Entscheidungstexte Bsw 14696/89 Entscheidungstext EKMR 07.12.1995 Bsw 14696/89 Veröff:... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 IMRK Art64 idF vor 1.11.1998MRK Art57AgrVG §9 Abs1VwGG §39 Abs2 Z6
Rechtssatz: Der österreichische Vorbehalt zu Art 6 MRK kommt hinsichtlich § 9 Abs 1 Agrarverfahrensgesetz (nichtöffentliche Verhandlung im Zusammenlegungsverfahren) nicht zur Anwendung. Stallinger ua gegen Österreich. Entscheidungstexte Bsw 14696/89 Entscheidungstext EKMR 07.12.1995 Bsw 14696/89 Veröff:... mehr lesen...