§ 7 VVO

Verpackungsverordnung 2014

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 8 , dem § 10 Abs. 2, 5 und 7 und dem § 11.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022

Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 8 , dem § 10 Abs. 2, 5 und 7 und dem § 11.

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