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(1) Die nach § 5 verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 118/2020)
(1) Die nach § 5 verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 118/2020)