Rechtssatz: Während die im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung in der Anzeige des Gendarmeriepostens S vom 23.1.1995 deutlich bezeichnet ist und somit ein Hinweis darauf in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.1.1995 ausreichte, trifft dies für die Übertretung nach Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu. Eine "deutliche Bezeichnung" dieser Tat fehlt in der Anzeige. Die Tat kann nur allenfalls mittelbar aus den in ... mehr lesen...