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(1) Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
1. | die Behörde; | |||||||||
2. | den Vornamen und den Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort des Beschuldigten; | |||||||||
3. | den Namen eines allfälligen Verteidigers des Beschuldigten; | |||||||||
4. | die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat; | |||||||||
5. | die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse; | |||||||||
6. | die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten; | |||||||||
7. | den Spruch; | |||||||||
8. | die Begründung (§ 60 AVG); | |||||||||
9. | die Rechtsmittelbelehrung; | |||||||||
10. | das Datum des Bescheides; | |||||||||
11. | das Datum der Verkündung. |
(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Abs. 1 Z 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.
(3) Von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
1. | wenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 2 erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1 Z 2 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung | |||||||||
2. | wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten. |
(1) Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
1. | die Behörde; | |||||||||
2. | den Vornamen und den Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort des Beschuldigten; | |||||||||
3. | den Namen eines allfälligen Verteidigers des Beschuldigten; | |||||||||
4. | die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat; | |||||||||
5. | die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse; | |||||||||
6. | die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten; | |||||||||
7. | den Spruch; | |||||||||
8. | die Begründung (§ 60 AVG); | |||||||||
9. | die Rechtsmittelbelehrung; | |||||||||
10. | das Datum des Bescheides; | |||||||||
11. | das Datum der Verkündung. |
(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Abs. 1 Z 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.
(3) Von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
1. | wenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 2 erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1 Z 2 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung | |||||||||
2. | wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten. |