§ 11 VStG Verhängung einer Freiheitsstrafe

VStG - Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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