Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsMittelverwendungen, welche
1.Ziffer einsder Bund für den geplanten Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts gemäß § 71 Abs. 1 BHG 2013 aufwendet undder Bund für den geplanten Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts gemäß Paragraph 71, Absatz eins, BHG 2013 aufwendet und
2.Ziffer 2die voraussichtlich die im Anhang B festgelegte Betragsgrenze überschreiten,
gelten als von außerordentlicher finanzieller Bedeutung. Die haushaltsleitenden Organe haben über solche Beteiligungserwerbe das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf das Einvernehmen über solche Beteiligungserwerbe nur herstellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 BHG 2013 erfüllt sind.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf das Einvernehmen über solche Beteiligungserwerbe nur herstellen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BHG 2013 erfüllt sind.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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