§ 9 VoV Erwerb von Beteiligungen

VoV - Vorhabensverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Mittelverwendungen, welche

1.

der Bund für den geplanten Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts gemäß § 71 Abs. 1 BHG 2013 aufwendet und

2.

die voraussichtlich die im Anhang B festgelegte Betragsgrenze überschreiten,

gelten als von außerordentlicher finanzieller Bedeutung. Die haushaltsleitenden Organe haben über solche Beteiligungserwerbe das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf das Einvernehmen über solche Beteiligungserwerbe nur herstellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 BHG 2013 erfüllt sind.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 VoV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 VoV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 VoV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 VoV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 VoV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VoV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 VoV
§ 10 VoV