1.Ziffer eins dass der in der Ergebnisdarstellung gem. § 8 WFA-GV angeführte Erfolg der Ziele und Maßnahmen deutlich unterschritten wird, oderdass der in der Ergebnisdarstellung gem. Paragraph 8, WFA-GV angeführte Erfolg der Ziele und Maßnahmen deutlich unterschritten wird, oder
2.Ziffer 2 die wesentlichen, nicht erwünschten Auswirkungen deutlich höher ausfallen werden.
0 Kommentare zu § 5 VoV