(1) Werden bei einem Vorhaben, für das bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, die insgesamt benötigten Mittelverwendungen gegenüber der Einvernehmensherstellung um mehr als 10 % überschritten, so liegt eine wesentliche Änderung vor. In diesem Falle haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über die Fortsetzung, Anpassung oder Einstellung des Vorhabens herzustellen.(2) Abs. 1, zweiter Satz gilt auch dann, wenn bei gleichbleibenden Aufwendungen für ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 während der Durchführung des Vorhabens erkennbar wird,
1. dass der in der Ergebnisdarstellung gem. § 8 WFA-GV angeführte Erfolg der Ziele und Maßnahmen deutlich unterschritten wird, oder
2. die wesentlichen, nicht erwünschten Auswirkungen deutlich höher ausfallen werden.
(3) Die Angaben über die Änderungen des Vorhabens sind in geeigneter Weise darzustellen.
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