§ 2 VoV

VoV - Vorhabensverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Vorbereitung eines Vorhabens gemäß § 57 BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den §§ 57 bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das Vorhaben

1.

zur Erfüllung einer Aufgabe des Bundes erforderlich ist,

2.

einem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet werden kann und

3.

die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist.

(2) Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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