Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie für das Vorhaben zuständige Leiterin oder der für das Vorhaben zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat unter der Leitung des haushaltsleitenden Organes für die Bedeckung der Mittelverwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in seinem Detailbudget zu sorgen.Die für das Vorhaben zuständige Leiterin oder der für das Vorhaben zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat unter der Leitung des haushaltsleitenden Organes für die Bedeckung der Mittelverwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in seinem Detailbudget zu sorgen.
(2)Absatz 2Bei gemeinsamen Vorhaben mehrerer haushaltsführender Stellen auch unterschiedlicher haushaltsleitender Organe haben die jeweiligen Organe für die Bedeckung ihrer jeweiligen Anteile gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 zu sorgen. Die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens ist erst nach erfolgter Einigung über die Anteile der Mittelbereitstellung seitens der verschiedenen Stellen zulässig.Bei gemeinsamen Vorhaben mehrerer haushaltsführender Stellen auch unterschiedlicher haushaltsleitender Organe haben die jeweiligen Organe für die Bedeckung ihrer jeweiligen Anteile gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu sorgen. Die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens ist erst nach erfolgter Einigung über die Anteile der Mittelbereitstellung seitens der verschiedenen Stellen zulässig.
(3)Absatz 3Für den Fall einer erforderlichen Mittelumschichtung gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und 6 BHG 2013 sowie einer Mittelverwendungsüberschreitung gemäß § 54 BHG 2013 muss diese vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, gesondert beantragt werden.Für den Fall einer erforderlichen Mittelumschichtung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 BHG 2013 sowie einer Mittelverwendungsüberschreitung gemäß Paragraph 54, BHG 2013 muss diese vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,, gesondert beantragt werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 VoV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 VoV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 VoV