(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 5 gilt auch für Vorhaben, bei denen die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgt ist.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende bilaterale Vereinbarungen (§ 3 Abs. 2) sind spätestens bis zum 31. Dezember 2013 anzupassen oder aufzuheben.
(4) § 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 3 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.
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