§ 7 VoV Vorberechtigungen

VoV - Vorhabensverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Überschreiten die finanziellen Belastungen des Bundes im Zusammenhang mit Vorberechtigungen (§ 61 BHG 2013) die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 3 angeführten Betragsgrenzen, so haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen hierüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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