Überschreiten die finanziellen Belastungen des Bundes im Zusammenhang mit Vorberechtigungen (§ 61 BHG 2013) die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 3 angeführten Betragsgrenzen, so haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen hierüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.
0 Kommentare zu § 7 VoV