1. Abschnitt
§ 1 VoV Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Vorgangsweise bei
- 1.Ziffer einsder Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (§ 58 BHG 2013) einschließlich dem Erwerb von Sachen (§ 69 BHG 2013),der Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (Paragraph 58, BHG 2013) einschließlich dem Erwerb von Sachen (Paragraph 69, BHG 2013),
- 2.Ziffer 2der Eingehung von Vorbelastungen (§ 60 BHG 2013) und Vorberechtigungen (§ 61 BHG 2013),der Eingehung von Vorbelastungen (Paragraph 60, BHG 2013) und Vorberechtigungen (Paragraph 61, BHG 2013),
- 3.Ziffer 3bei der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 undbei der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und
- 4.Ziffer 4dem Erwerb von Beteiligungen gemäß § 71 Abs. 1 BHG 2013.dem Erwerb von Beteiligungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, BHG 2013.
§ 2 VoV Voraussetzungen
- (1)Absatz einsDie Vorbereitung eines Vorhabens gemäß § 57 BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den §§ 57 bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das VorhabenDie Vorbereitung eines Vorhabens gemäß Paragraph 57, BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den Paragraphen 57, bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das Vorhaben
- 1.Ziffer einszur Erfüllung einer Aufgabe des Bundes erforderlich ist,
- 2.Ziffer 2einem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet werden kann und
- 3.Ziffer 3die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist.
- (2)Absatz 2Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.
§ 3 VoV Koordinationspflichten
- (1)Absatz einsDie haushaltsleitenden Organe haben das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen wie folgt herzustellen:
- 1.Ziffer einsbei der Planung von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen während seiner Laufzeit die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 4 überschreiten.bei der Planung von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen während seiner Laufzeit die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 4 überschreiten.
- 2.Ziffer 2vor der Durchführung eines Vorhabens gemäß § 59 Abs. 2 BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 3 überschreiten.vor der Durchführung eines Vorhabens gemäß Paragraph 59, Absatz 2, BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 3 überschreiten.
Die Betragsgrenzen beziehen sich, sofern im Anhang A Spalte 2 nicht anders geregelt, auf die Gesamtauszahlungen des Vorhabens einschließlich Umsatzsteuer. - (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013
- 1.Ziffer einsnähere Regelungen hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Herstellung des Einvernehmens und
- 2.Ziffer 2höhere Betragsgrenzen und
- 3.Ziffer 3nähere Regelungen zur Bündelung von Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2a der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung von BGBl. II Nr. 67/2015,nähere Regelungen zur Bündelung von Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015,,
zu vereinbaren. Solche bilateralen Vereinbarungen können frühestens ab dem 1. Jänner 2014 abgeschlossen und seitens der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen bis zum Ablauf eines Finanzjahres mit Wirkung für das nächste Finanzjahr aufgehoben werden. Im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen gemäß § 86 BHG 2013 sind bilaterale Vereinbarungen zugleich mit der Information der Bundesregierung gemäß § 86 Abs. 6 erster Satz BHG 2013 aufzuheben.zu vereinbaren. Solche bilateralen Vereinbarungen können frühestens ab dem 1. Jänner 2014 abgeschlossen und seitens der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen bis zum Ablauf eines Finanzjahres mit Wirkung für das nächste Finanzjahr aufgehoben werden. Im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen gemäß Paragraph 86, BHG 2013 sind bilaterale Vereinbarungen zugleich mit der Information der Bundesregierung gemäß Paragraph 86, Absatz 6, erster Satz BHG 2013 aufzuheben. - (3)Absatz 3Eine Erhöhung der Betragsgrenzen gemäß Abs. 2 Z 2 kann vereinbart werden, wenn auf Grund von mindestens dreijährigen Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung und die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, darunter insbesondere das Liquiditätsmanagement und die Bedeckung fälliger Verpflichtungen sichergestellt ist. Voraussetzung hiefür ist insbesondere, dass in dieser Zeit keine Verstöße gegen die Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts begangen wurden § 86 Abs. 3 BHG 2013 bleibt unberührt.Eine Erhöhung der Betragsgrenzen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann vereinbart werden, wenn auf Grund von mindestens dreijährigen Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung und die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, darunter insbesondere das Liquiditätsmanagement und die Bedeckung fälliger Verpflichtungen sichergestellt ist. Voraussetzung hiefür ist insbesondere, dass in dieser Zeit keine Verstöße gegen die Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts begangen wurden Paragraph 86, Absatz 3, BHG 2013 bleibt unberührt.
- (4)Absatz 4Die Einbindung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen hat so zeitgerecht gegen Ende der Planungsphase bzw. vor Abschluss des Vertrages zu erfolgen, dass eine angemessene Zeitspanne zur eigenverantwortlichen Beurteilung bleibt und einvernehmliche Anpassungen ohne Gefährdung des Terminplanes des Vorhabens möglich sind.
- (5)Absatz 5Zum Zwecke der Herstellung des Einvernehmens und der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 haben die haushaltsleitenden Organe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen entsprechenden Antrag unter Anschluss der gemäß Abs. 8 erforderlichen Unterlagen wie folgt zu übermitteln:Zum Zwecke der Herstellung des Einvernehmens und der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, haben die haushaltsleitenden Organe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen entsprechenden Antrag unter Anschluss der gemäß Absatz 8, erforderlichen Unterlagen wie folgt zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsbei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV nicht vorliegen,bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß Paragraph 10 a, WFA-GV nicht vorliegen,
- a)Litera aeine Ergebnisdarstellung gemäß § 8 WFA-GV einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, in der jeweils geltenden Fassung, sowieeine Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, WFA-GV einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 10, der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
- b)Litera bbei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß § 5 Abs. 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, in der Fassung von BGBl. II Nr. 68/2015, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß § 5 Abs. 4 der Wirkungscontrollingverordnung;bei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der Wirkungscontrollingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2015,, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 5, Absatz 4, der Wirkungscontrollingverordnung;
- 2.Ziffer 2bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV vorliegen, haben die Unterlagen gemäß Abs. 8 den §§ 10b bis 10d WFA-GV zu entsprechen;bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß Paragraph 10 a, WFA-GV vorliegen, haben die Unterlagen gemäß Absatz 8, den Paragraphen 10 b, bis 10d WFA-GV zu entsprechen;
- 3.Ziffer 3bei allen übrigen, nicht von Z 1 und 2 umfassten Vorhaben gemäß § 57 BHG 2013 ist die Ergebnisdarstellung auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 WFA-FinAV zu beschränken. Dafür ist der Finanzielle-Auswirkungen-Rechner gemäß § 12 WFA-FinAV zu verwenden.bei allen übrigen, nicht von Ziffer eins, und 2 umfassten Vorhaben gemäß Paragraph 57, BHG 2013 ist die Ergebnisdarstellung auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 10, WFA-FinAV zu beschränken. Dafür ist der Finanzielle-Auswirkungen-Rechner gemäß Paragraph 12, WFA-FinAV zu verwenden.
Die haushaltsleitenden Organe haben auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen zu übermitteln. - (6)Absatz 6Wird ein Vorhaben von mehreren haushaltsleitenden Organen gemeinsam durchgeführt, haben sie gemeinsam festzulegen, wessen Wirkungsbereich überwiegend betroffen ist. Dem haushaltsleitenden Organ, dessen Wirkungsbereich überwiegend betroffen ist, obliegt die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen.
- (7)Absatz 7Diese Verordnung gilt auch für Beschaffungen im Wege der Bundesbeschaffung GmbH gemäß Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, in der jeweils geltenden Fassung. Das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ist herzustellen, wenn die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 6 überschritten werden. Die Einvernehmensherstellung hat vor dem Eingehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung sowie unter Beachtung des Abs. 4 zu erfolgen.Diese Verordnung gilt auch für Beschaffungen im Wege der Bundesbeschaffung GmbH gemäß Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung. Das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ist herzustellen, wenn die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 6 überschritten werden. Die Einvernehmensherstellung hat vor dem Eingehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung sowie unter Beachtung des Absatz 4, zu erfolgen.
- (8)Absatz 8Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat vor Herstellung des Einvernehmens über Vorhaben gemäß Abs. 5 sowie §§ 6 und 7 jedenfalls Folgendes zu prüfen:Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat vor Herstellung des Einvernehmens über Vorhaben gemäß Absatz 5, sowie Paragraphen 6, und 7 jedenfalls Folgendes zu prüfen:
- 1.Ziffer einsBei der Vorbereitung des Vorhabens wurden die Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 Abs. 1 BHG 2013, insbesondere der Grundsatz der Wirkungsorientierung, beachtet.Bei der Vorbereitung des Vorhabens wurden die Ziele der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013, insbesondere der Grundsatz der Wirkungsorientierung, beachtet.
- 2.Ziffer 2Das Vorhaben entspricht den Aufgaben des Bundes.
- 3.Ziffer 3Es liegen die Unterlagen gemäß Abs. 5 vor.Es liegen die Unterlagen gemäß Absatz 5, vor.
- 4.Ziffer 4Die finanziellen Auswirkungen (§ 17 Abs. 4 BHG 2013) des Vorhabens stehen im Einklang mit dem geltenden BFRG und dem geltenden BFG.Die finanziellen Auswirkungen (Paragraph 17, Absatz 4, BHG 2013) des Vorhabens stehen im Einklang mit dem geltenden BFRG und dem geltenden BFG.
- 5.Ziffer 5Die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der finanziellen Abschätzungen sind gegeben.
- 6.Ziffer 6Eine Prüfung der nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen findet im Rahmen der Einvernehmensherstellung insoweit statt, als sie mit den finanziellen Auswirkungen in Verbindung stehen und für die Beurteilung des Vorhabens und der Qualität der Abschätzung in finanzieller Hinsicht notwendig sind. Hiebei ist insbesondere zu beachten, dass die nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen des Vorhabens nicht im Widerspruch zu den Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht (§ 14 Abs. 2 Z 5 lit. a BHG 2013) und im BFG (§ 23 Abs. 1 Z 2 lit. c BHG 2013) stehen.Eine Prüfung der nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen findet im Rahmen der Einvernehmensherstellung insoweit statt, als sie mit den finanziellen Auswirkungen in Verbindung stehen und für die Beurteilung des Vorhabens und der Qualität der Abschätzung in finanzieller Hinsicht notwendig sind. Hiebei ist insbesondere zu beachten, dass die nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen des Vorhabens nicht im Widerspruch zu den Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, BHG 2013) und im BFG (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BHG 2013) stehen.
- 7.Ziffer 7Soweit die Vorhabensziele von den Wirkungszielen oder Maßnahmen des geltenden BFG abweichen oder nicht unmittelbar auf diese zurückgeführt werden können, ist zumindest eine Zuordnung zu den Aufgaben des Bundes klargestellt.
- 8.Ziffer 8Die in Aussicht genommene Verrechnung des Vorhabens entspricht den einschlägigen Bestimmungen des BHG 2013 und der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010.Die in Aussicht genommene Verrechnung des Vorhabens entspricht den einschlägigen Bestimmungen des BHG 2013 und der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,.
§ 4 VoV
- (1)Absatz einsDie für das Vorhaben zuständige Leiterin oder der für das Vorhaben zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat unter der Leitung des haushaltsleitenden Organes für die Bedeckung der Mittelverwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in seinem Detailbudget zu sorgen.Die für das Vorhaben zuständige Leiterin oder der für das Vorhaben zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat unter der Leitung des haushaltsleitenden Organes für die Bedeckung der Mittelverwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in seinem Detailbudget zu sorgen.
- (2)Absatz 2Bei gemeinsamen Vorhaben mehrerer haushaltsführender Stellen auch unterschiedlicher haushaltsleitender Organe haben die jeweiligen Organe für die Bedeckung ihrer jeweiligen Anteile gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 zu sorgen. Die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens ist erst nach erfolgter Einigung über die Anteile der Mittelbereitstellung seitens der verschiedenen Stellen zulässig.Bei gemeinsamen Vorhaben mehrerer haushaltsführender Stellen auch unterschiedlicher haushaltsleitender Organe haben die jeweiligen Organe für die Bedeckung ihrer jeweiligen Anteile gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu sorgen. Die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens ist erst nach erfolgter Einigung über die Anteile der Mittelbereitstellung seitens der verschiedenen Stellen zulässig.
- (3)Absatz 3Für den Fall einer erforderlichen Mittelumschichtung gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und 6 BHG 2013 sowie einer Mittelverwendungsüberschreitung gemäß § 54 BHG 2013 muss diese vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, gesondert beantragt werden.Für den Fall einer erforderlichen Mittelumschichtung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 BHG 2013 sowie einer Mittelverwendungsüberschreitung gemäß Paragraph 54, BHG 2013 muss diese vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,, gesondert beantragt werden.
§ 5 VoV
- (1)Absatz einsWerden bei einem Vorhaben, für das bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, die insgesamt benötigten Mittelverwendungen gegenüber der Einvernehmensherstellung um mehr als 10 % überschritten, so liegt eine wesentliche Änderung vor. In diesem Falle haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über die Fortsetzung, Anpassung oder Einstellung des Vorhabens herzustellen.(2) Abs. 1, zweiter Satz gilt auch dann, wenn bei gleichbleibenden Aufwendungen für ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 während der Durchführung des Vorhabens erkennbar wird,Werden bei einem Vorhaben, für das bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, die insgesamt benötigten Mittelverwendungen gegenüber der Einvernehmensherstellung um mehr als 10 % überschritten, so liegt eine wesentliche Änderung vor. In diesem Falle haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über die Fortsetzung, Anpassung oder Einstellung des Vorhabens herzustellen.(2) Absatz eins,, zweiter Satz gilt auch dann, wenn bei gleichbleibenden Aufwendungen für ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, während der Durchführung des Vorhabens erkennbar wird,
1.Ziffer eins dass der in der Ergebnisdarstellung gem. § 8 WFA-GV angeführte Erfolg der Ziele und Maßnahmen deutlich unterschritten wird, oderdass der in der Ergebnisdarstellung gem. Paragraph 8, WFA-GV angeführte Erfolg der Ziele und Maßnahmen deutlich unterschritten wird, oder
2.Ziffer 2 die wesentlichen, nicht erwünschten Auswirkungen deutlich höher ausfallen werden.
- (3)Absatz 3Die Angaben über die Änderungen des Vorhabens sind in geeigneter Weise darzustellen.
2. Abschnitt
§ 6 VoV
§ 6.Paragraph 6, Überschreiten die finanziellen Auswirkungen von Vorbelastungen (§ 60 BHG 2013) die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Spalte 5 angeführten Betragsgrenzen, so haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen hierüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden. Überschreiten die finanziellen Auswirkungen von Vorbelastungen (Paragraph 60, BHG 2013) die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Spalte 5 angeführten Betragsgrenzen, so haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen hierüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Paragraph 3, Absatz 2,, 3, 4 und 5 Ziffer eins, sowie Absatz 6 bis 8 ist anzuwenden.
§ 7 VoV Vorberechtigungen
§ 7.Paragraph 7, Überschreiten die finanziellen Belastungen des Bundes im Zusammenhang mit Vorberechtigungen (§ 61 BHG 2013) die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 3 angeführten Betragsgrenzen, so haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen hierüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden. Überschreiten die finanziellen Belastungen des Bundes im Zusammenhang mit Vorberechtigungen (Paragraph 61, BHG 2013) die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 3 angeführten Betragsgrenzen, so haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen hierüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Paragraph 3, Absatz 2,, 3, 4 und 5 Ziffer eins, sowie Absatz 6 bis 8 ist anzuwenden.
3. Abschnitt
§ 8 VoV
§ 8.Paragraph 8, Wenn die finanziellen Auswirkungen geplanter rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 4 festgelegten Betragsgrenzen überschreiten, gilt ihre finanzielle Bedeutung als erheblich. Die haushaltsleitenden Organe haben vor Erlassung solcher Vorschriften das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über das Regelungsvorhaben herzustellen. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 6 und 8 ist sinngemäß anzuwenden. Wenn die finanziellen Auswirkungen geplanter rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 4 festgelegten Betragsgrenzen überschreiten, gilt ihre finanzielle Bedeutung als erheblich. Die haushaltsleitenden Organe haben vor Erlassung solcher Vorschriften das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über das Regelungsvorhaben herzustellen. Paragraph 3, Absatz 2,, 3, 4 und 5 Ziffer eins, sowie Absatz 6 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.
4. Abschnitt
§ 9 VoV Erwerb von Beteiligungen
- (1)Absatz einsMittelverwendungen, welche
- 1.Ziffer einsder Bund für den geplanten Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts gemäß § 71 Abs. 1 BHG 2013 aufwendet undder Bund für den geplanten Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts gemäß Paragraph 71, Absatz eins, BHG 2013 aufwendet und
- 2.Ziffer 2die voraussichtlich die im Anhang B festgelegte Betragsgrenze überschreiten,
gelten als von außerordentlicher finanzieller Bedeutung. Die haushaltsleitenden Organe haben über solche Beteiligungserwerbe das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. - (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf das Einvernehmen über solche Beteiligungserwerbe nur herstellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 BHG 2013 erfüllt sind.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf das Einvernehmen über solche Beteiligungserwerbe nur herstellen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BHG 2013 erfüllt sind.
5. Abschnitt
§ 10 VoV Richtlinien
§ 10.Paragraph 10, Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zu dieser Verordnung durch Richtlinien zu erlassen.
§ 11 VoV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 5 gilt auch für Vorhaben, bei denen die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgt ist.Paragraph 5, gilt auch für Vorhaben, bei denen die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgt ist.
- (3)Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende bilaterale Vereinbarungen (§ 3 Abs. 2) sind spätestens bis zum 31. Dezember 2013 anzupassen oder aufzuheben.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende bilaterale Vereinbarungen (Paragraph 3, Absatz 2,) sind spätestens bis zum 31. Dezember 2013 anzupassen oder aufzuheben.
- (4)Absatz 4§ 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 3 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, und 3, Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2015, treten mit 1. April 2015 in Kraft.
Anlage
Anl. 1 VoV
Anhang A: Finanzieller Wirkungsbereich
(Anm.: Anhang A ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anhang A ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 2 VoV
Anhang B: Beteiligungen
(Anm.: Anhang B ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anhang B ist als PDF dokumentiert.)