§ 1 VoV Anwendungsbereich

VoV - Vorhabensverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Vorgangsweise bei

  1. 1.Ziffer einsder Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (§ 58 BHG 2013) einschließlich dem Erwerb von Sachen (§ 69 BHG 2013),der Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (Paragraph 58, BHG 2013) einschließlich dem Erwerb von Sachen (Paragraph 69, BHG 2013),
  2. 2.Ziffer 2der Eingehung von Vorbelastungen (§ 60 BHG 2013) und Vorberechtigungen (§ 61 BHG 2013),der Eingehung von Vorbelastungen (Paragraph 60, BHG 2013) und Vorberechtigungen (Paragraph 61, BHG 2013),
  3. 3.Ziffer 3bei der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 undbei der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und
  4. 4.Ziffer 4dem Erwerb von Beteiligungen gemäß § 71 Abs. 1 BHG 2013.dem Erwerb von Beteiligungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, BHG 2013.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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