§ 10 VoV

VoV - Vorhabensverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zu dieser Verordnung durch Richtlinien zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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