§ 40b VGW-DRG Verarbeitung von personenbezogenen Daten

VGW-DRG - Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Präsidentin oder der Präsident ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Mitglieder, der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger sowie des sonstigen Personals des Verwaltungsgerichts im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten, soweit sie oder er diese Daten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte und Pflichten als Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter (§ 4) sowie hinsichtlich der Mitglieder und der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger als Dienstbehörde (§ 4a) benötigt. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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