Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsGrundbuchstücke in der Sprache der Volksgruppe werden nur dann als solche behandelt, wenn sie die Bezeichnung als Grundbuchsache, die Bezeichnung der Liegenschaft oder des Rechtes, worauf sich die Eintragung beziehen soll, sowie die Art der beantragten Eintragung in deutscher Sprache enthalten. Fehlen diese Angaben, so ist erst die deutsche Übersetzung als Grundbuchstück zu behandeln.
(2)Absatz 2Ist die Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, in der Sprache der Volksgruppe abgefaßt, so hat das Gericht unverzüglich eine Übersetzung herzustellen oder herstellen zu lassen; § 89 GBG 1955 ist nicht anzuwenden.Ist die Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, in der Sprache der Volksgruppe abgefaßt, so hat das Gericht unverzüglich eine Übersetzung herzustellen oder herstellen zu lassen; Paragraph 89, GBG 1955 ist nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Auf Verlangen sind Grundbuchabschriften und Grundbuchauszüge als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe und Amtsbestätigungen in dieser Sprache zu erteilen.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf die Hinterlegung von Urkunden sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind auf die Hinterlegung von Urkunden sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.1977 bis 31.12.9999
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