(Verfassungsbestimmung) Sofern es zu Gebietsänderungen der in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Gebietsteile, insbesondere durch die Trennung oder Zusammenlegung von Gemeinden, kommt, können diese Bezeichnungen in den Anlagen 1 und 2 nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bundesregierung den Änderungen angepasst werden.
0 Kommentare zu § 22a VoGrG