§ 17 VoGrG

VoGrG - Volksgruppengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wird entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und soweit die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, die deutsche oder die Sprache einer Volksgruppe nicht verwendet oder die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe nicht zugelassen, so gilt für den betreffenden Verfahrensschritt der Anspruch derjenigen Partei auf rechtliches Gehör als verletzt, zu deren Nachteil der Verstoß unterlaufen ist.

(2) Ist in einem gerichtlichen Strafverfahren entgegen dem § 15 die Hauptverhandlung nicht auch in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt worden, so begründet dies Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 3 der Strafprozeßordnung 1975. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nicht zum Nachteil desjenigen geltend gemacht werden, der den Antrag nach § 15 Abs. 2 gestellt hat, zu seinem Vorteil aber ohne Rücksicht darauf, ob die Formverletzung auf die Entscheidung Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1975).

(3) Die Verletzung des § 15 dieses Bundesgesetzes begründet Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.

In Kraft seit 27.07.2011 bis 31.12.9999
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