§ 22 VoGrG

VoGrG - Volksgruppengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Kosten und Gebühren für Übersetzungen, die eine Behörde oder Dienststelle nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen oder zu veranlassen hat, sind von Amts wegen zu tragen. Bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 Strafprozeßordnung 1975 sind die Kosten eines nach diesem Bundesgesetz beigezogenen Dolmetschers nicht zu berücksichtigen.

(2) Wurde auch in der Sprache einer Volksgruppe verhandelt, so sind der Bemessung von Gebühren, die einer Gebietskörperschaft zufließen und nach dem Zeitaufwand berechnet werden oder dieser zu berücksichtigen ist, nur zwei Drittel des tatsächlichen Zeitaufwandes (der Verhandlungsdauer) zugrunde zu legen.

(3) Ist eine Schrift unmittelbar auf Grund dieses Bundesgesetzes in zwei Amtssprachen auszustellen, so unterliegt nur eine Ausfertigung den Stempelgebühren.

(4) Wird eine Partei (ein Beteiligter) in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Notar vertreten oder verteidigt, so trägt das Honorar dieses Rechtsanwaltes, Verteidigers oder Notars für das letzte Drittel solcher Verhandlungen (Tagsatzungen), die auch in der Sprache einer Volksgruppe durchgeführt werden, der Bund. Die Zahlung dieses Honorarbetrages ist bei sonstigem Verlust des Anspruches jeweils vor Schluß einer Tagsatzung oder Verhandlung durch Vorlage eines Kostenverzeichnisses anzusprechen; der Richter hat den Honorarbetrag unverzüglich zu bestimmen und den Rechnungsführer anzuweisen, diesen Betrag dem Rechtsanwalt, Verteidiger oder Notar zu zahlen. Dieser Mehraufwand an Honorar ist so zu bemessen, als wäre ein Gegner des Anspruchsberechtigten gesetzlich verpflichtet, ihm diese Kosten zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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