§ 24 VoGrG

VoGrG - Volksgruppengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.

(2) Damit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht werden können, können die notwendigen Maßnahmen einschließlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bereits vor diesem Zeitpunkt getroffen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht und in Kraft gesetzt werden.

(3) Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1972, BGBl. Nr. 270, mit dem Bestimmungen über die Anbringung von zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften in den Gebieten Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung getroffen werden, tritt außer Kraft.

(4) Die derzeit geltenden Vorschriften über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe im Verkehr mit Behörden und Dienststellen einschließlich des Bundesgesetzes vom 19. März 1959, BGBl. Nr. 102, zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Art. 7 § 3 des Staatsvertrages, treten zu dem Zeitpunkt und insoweit außer Kraft, als sie durch Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abschnitt V ersetzt werden.

(5) § 8 Abs. 2 und Abs. 3 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(6) Der Titel, § 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4 (neu), § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000,

2.

die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006,

3.

die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 263/2006, soweit sie in Kraft getreten ist,

4.

die Amtssprachenverordnung-Ungarisch, BGBl. II Nr. 229/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2000,

5.

die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 231/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 6/1991, sowie

6.

die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 307/1977, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 428/2000.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 12 Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 1 und § 22a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 darf nicht dazu verwendet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht wurden, zu beseitigen.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten in Kraft:

1.

§ 23 mit Ablauf des 26. Juli 2011;

2.

§ 4 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014.

In Kraft seit 24.05.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 VoGrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 VoGrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 VoGrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 VoGrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 VoGrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VoGrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 VoGrG
§ 25 VoGrG