Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.
(2)Absatz 2Damit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht werden können, können die notwendigen Maßnahmen einschließlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bereits vor diesem Zeitpunkt getroffen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht und in Kraft gesetzt werden.Damit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits zu dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht werden können, können die notwendigen Maßnahmen einschließlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bereits vor diesem Zeitpunkt getroffen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht und in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1972, BGBl. Nr. 270, mit dem Bestimmungen über die Anbringung von zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften in den Gebieten Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung getroffen werden, tritt außer Kraft.Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 270, mit dem Bestimmungen über die Anbringung von zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften in den Gebieten Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung getroffen werden, tritt außer Kraft.
(4)Absatz 4Die derzeit geltenden Vorschriften über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe im Verkehr mit Behörden und Dienststellen einschließlich des Bundesgesetzes vom 19. März 1959, BGBl. Nr. 102, zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Art. 7 § 3 des Staatsvertrages, treten zu dem Zeitpunkt und insoweit außer Kraft, als sie durch Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abschnitt V ersetzt werden.Die derzeit geltenden Vorschriften über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe im Verkehr mit Behörden und Dienststellen einschließlich des Bundesgesetzes vom 19. März 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 102, zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Artikel 7, Paragraph 3, des Staatsvertrages, treten zu dem Zeitpunkt und insoweit außer Kraft, als sie durch Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Abschnitt römisch fünf ersetzt werden.
(5)Absatz 5§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3, (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(6)Absatz 6Der Titel, § 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4 (neu), § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:Der Titel, Paragraph 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 4, (neu), Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.Ziffer einsdie Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000,die Topographieverordnung-Burgenland, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2000,,
2.Ziffer 2die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006,die Topographieverordnung-Kärnten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2006,,
3.Ziffer 3die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 263/2006, soweit sie in Kraft getreten ist,die Topographieverordnung-Kärnten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2006,, soweit sie in Kraft getreten ist,
4.Ziffer 4die Amtssprachenverordnung-Ungarisch, BGBl. II Nr. 229/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2000,die Amtssprachenverordnung-Ungarisch, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2000,,
5.Ziffer 5die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 231/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 6/1991, sowiedie Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1991,, sowie
6.Ziffer 6die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 307/1977, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 428/2000.die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1977,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2000,.
(7)Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Die §§ 12 Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 1 und § 22a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen 12, Absatz eins bis 3, 13 Absatz eins und Paragraph 22 a, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(8)Absatz 8Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 darf nicht dazu verwendet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht wurden, zu beseitigen.Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011, darf nicht dazu verwendet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht wurden, zu beseitigen.
(9)Absatz 9In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013, treten in Kraft:
1.Ziffer eins§ 23 mit Ablauf des 26. Juli 2011;Paragraph 23, mit Ablauf des 26. Juli 2011;
2.Ziffer 2§ 4 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 4, Absatz eins, mit 1. Jänner 2014.
In Kraft seit 24.05.2013 bis 31.12.9999
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