Anl. 2 VoGrG

VoGrG - Volksgruppengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(Verfassungsbestimmung) I. Kroatisch A. Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt
  1. 1.Ziffer einsim politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;
  2. 2.Ziffer 2im politischen Bezirk Güssing:Güttenbach, Neuberg im Burgenland und Stinatz;
  3. 3.Ziffer 3im politischen Bezirk Mattersburg:Antau, Baumgarten und Drassburg;
  4. 4.Ziffer 4im politischen Bezirk Neusiedl am See:Neudorf, Pama und Parndorf;
  5. 5.Ziffer 5im politischen Bezirk Oberpullendorf:Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;
  6. 6.Ziffer 6im politischen Bezirk Oberwart:Rotenturm an der Pinka, Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz.
B. Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften
  1. 1.Ziffer einsBezirksgerichte:Eisenstadt, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart;
  2. 2.Ziffer 2Bezirkshauptmannschaften:Eisenstadt-Umgebung, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart.
C. Andere Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz im Burgenland
  1. 1.Ziffer einsderen Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn
    1. a)Litera aim Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
    2. b)Litera bdie Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist
    und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;
  2. 2.Ziffer 2das Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch diese, in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.
D. Verwaltungsbehörden des Bundes
  1. 1.Ziffer einsmit Sitz in Wien, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst;
  2. 2.Ziffer 2das Eichamt Graz, wenn das Eichamt im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Güssing tätig wird.
II. Slowenischrömisch II. Slowenisch A. Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt
  1. 1.Ziffer einsim politischen Bezirk Klagenfurt-Land:Ebenthal in Kärnten, Feistritz im Rosental, Ferlach, Ludmannsdorf, St. Margareten im Rosental und Zell;
  2. 2.Ziffer 2im politischen Bezirk Villach Land:Rosegg und St. Jakob im Rosental;
  3. 3.Ziffer 3im politischen Bezirk Völkermarkt:Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Globasnitz, Neuhaus und Sittersdorf;
  4. 4.Ziffer 4ferner Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden für Einwohner folgender Ortschaften in diesen Gemeinden:
    1. a)Litera aEberndorf im politischen Bezirk Völkermarkt:Gablern, Hof und Mökriach,
    2. b)Litera bSt. Kanzian am Klopeiner See im politischen Bezirk Völkermarkt:Grabelsdorf, Horzach I, Horzach II, Lauchenholz, Mökriach, Nageltschach, Obersammelsdorf, St. Primus, St. Veit im Jauntal, Unternarrach und Vesielach.Grabelsdorf, Horzach römisch eins, Horzach römisch II, Lauchenholz, Mökriach, Nageltschach, Obersammelsdorf, St. Primus, St. Veit im Jauntal, Unternarrach und Vesielach.
B. Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften
  1. 1.Ziffer einsBezirksgerichte:Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg;
  2. 2.Ziffer 2Bezirkshauptmannschaften:Villach Land, Klagenfurt Land und Völkermarkt.
C. Andere Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten
  1. 1.Ziffer einsderen Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn
    1. a)Litera aim Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
    2. b)Litera bdie Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist
    und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;
  2. 2.Ziffer 2das Militärkommando Klagenfurt in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.
D. Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wienderen Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst.
  1. 1.Ziffer einsim politischen Bezirk Oberpullendorf:Oberpullendorf;
  2. 2.Ziffer 2im politischen Bezirk Oberwart:Oberwart, Rotenturm an der Pinka und Unterwart.
B. Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften
  1. 1.Ziffer einsBezirksgerichte:Oberpullendorf und Oberwart;
  2. 2.Ziffer 2Bezirkshauptmannschaften:Oberpullendorf und Oberwart.
C. Andere Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz im Burgenland
  1. 1.Ziffer einsderen Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn
    1. a)Litera aim Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
    2. b)Litera bdie Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist
    und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;
  2. 2.Ziffer 2das Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch diese, in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.
D. Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wienderen Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst.
In Kraft seit 27.07.2011 bis 31.12.9999
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