§ 9 VoGrG

VoGrG - Volksgruppengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Förderung kann

    1.Ziffer eins in der Gewährung von Geldleistungen,

    2.Ziffer 2 in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 entsprechen, geeigneter Weise,in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, entsprechen, geeigneter Weise,

    3.Ziffer 3 in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.

  2. (2)Absatz 2Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind Vereinen, Stiftungen und Fonds, die ihrem Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen (Volksgruppenorganisationen), für bestimmte Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Vereinen, Stiftungen und Fonds, die ihrem Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen (Volksgruppenorganisationen), für bestimmte Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.
  3. (3)Absatz 3Den Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich der Anwendung des Abs. 2 Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen gleichzuhalten.Den Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich der Anwendung des Absatz 2, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Leistungen gemäß Abs. 1 können Volksgruppenorganisationen auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden.Leistungen gemäß Absatz eins, können Volksgruppenorganisationen auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden.
  5. (5)Absatz 5Leistungen gemäß Abs. 1 können auch Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt werden, die zur Durchführung der Abschnitte IV und V notwendig sind und die Leistungskraft der betreffenden Gebietskörperschaft übersteigen.Leistungen gemäß Absatz eins, können auch Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt werden, die zur Durchführung der Abschnitte römisch IV und römisch fünf notwendig sind und die Leistungskraft der betreffenden Gebietskörperschaft übersteigen.
  6. (6)Absatz 6Der Bund ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit verpflichtet, die Gebietskörperschaften, von denen eine Förderung desselben Vorhabens erwartet werden kann, über die von ihm in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich über die auf Grund dieses Abschnittes getroffenen Maßnahmen zu berichten.
In Kraft seit 01.02.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 VoGrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 VoGrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 VoGrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 VoGrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 VoGrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VoGrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 VoGrG
§ 10 VoGrG