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Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,Parteien des Verfahrens sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendendie Bundesregierung und die Volksanwaltschaft.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,Parteien des Verfahrens sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendendie Bundesregierung und die Volksanwaltschaft.