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Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der PräsidentDie Anrufung des Verfassungsgerichtshofes betrauthat den Aufschub oder die Unterbrechung der Amtshandlung der Volksanwaltschaft bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.
Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der PräsidentDie Anrufung des Verfassungsgerichtshofes betrauthat den Aufschub oder die Unterbrechung der Amtshandlung der Volksanwaltschaft bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.