§ 90 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der PräsidentDie Anrufung des Verfassungsgerichtshofes betrauthat den Aufschub oder die Unterbrechung der Amtshandlung der Volksanwaltschaft bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.2003

Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der PräsidentDie Anrufung des Verfassungsgerichtshofes betrauthat den Aufschub oder die Unterbrechung der Amtshandlung der Volksanwaltschaft bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

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