§ 61 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

DieseDie vorstehenden Bestimmungen findendieses Abschnittes sind sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung von Amts wegen (Art. 139 Abs. 1 B-VG) zu erkennen hat.anzuwenden:

1.

auf Anträge eines Gerichtes (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG), die die Entscheidung begehren, dass die angefochtene Verordnung oder bestimmte Stellen einer solchen gesetzwidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);

2.

wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2013

DieseDie vorstehenden Bestimmungen findendieses Abschnittes sind sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung von Amts wegen (Art. 139 Abs. 1 B-VG) zu erkennen hat.anzuwenden:

1.

auf Anträge eines Gerichtes (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG), die die Entscheidung begehren, dass die angefochtene Verordnung oder bestimmte Stellen einer solchen gesetzwidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);

2.

wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG).

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