§ 61 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 61,

Diese Die vorstehenden Bestimmungen findendieses Abschnittes sind sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung von Amts wegen (Art. 139 Abs. 1 B-VG) zu erkennen hat. Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung von Amts wegen (Artikel 139, Absatz eins, B-VG) zu erkennen hat.anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsauf Anträge eines Gerichtes (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG), die die Entscheidung begehren, dass die angefochtene Verordnung oder bestimmte Stellen einer solchen gesetzwidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);auf Anträge eines Gerichtes (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), die die Entscheidung begehren, dass die angefochtene Verordnung oder bestimmte Stellen einer solchen gesetzwidrig waren (Artikel 89, Absatz 3, B-VG);
  2. 2.Ziffer 2wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG).wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2013
Paragraph 61,

Diese Die vorstehenden Bestimmungen findendieses Abschnittes sind sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung von Amts wegen (Art. 139 Abs. 1 B-VG) zu erkennen hat. Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung von Amts wegen (Artikel 139, Absatz eins, B-VG) zu erkennen hat.anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsauf Anträge eines Gerichtes (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG), die die Entscheidung begehren, dass die angefochtene Verordnung oder bestimmte Stellen einer solchen gesetzwidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);auf Anträge eines Gerichtes (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), die die Entscheidung begehren, dass die angefochtene Verordnung oder bestimmte Stellen einer solchen gesetzwidrig waren (Artikel 89, Absatz 3, B-VG);
  2. 2.Ziffer 2wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG).wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).

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