Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes geloben vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderen Gesetze der Republik sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
(2)Absatz 2Der Präsident und der Vizepräsident legen das Gelöbnis in die Hand des Bundespräsidenten, die Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Hand des Präsidenten ab.
(3)Absatz 3Die Beifügung einer religiösen Beteuerung zu den nach den Abs. 1 und 2 abzulegenden Gelöbnissen ist zulässig.Die Beifügung einer religiösen Beteuerung zu den nach den Absatz eins und 2 abzulegenden Gelöbnissen ist zulässig.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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