§ 14 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof beschließt seine Geschäftsordnung selbst. Sie ist durch den Bundeskanzler kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel - abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach § 28 - dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel - abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach Paragraph 28, - dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.
  3. (3)Absatz 3Der Verfassungsgerichtshof verfaßtverfasst nach AbschlußAbschluss eines jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 05.07.1953 bis 28.02.2013
  1. (1)Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof beschließt seine Geschäftsordnung selbst. Sie ist durch den Bundeskanzler kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel - abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach § 28 - dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel - abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach Paragraph 28, - dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.
  3. (3)Absatz 3Der Verfassungsgerichtshof verfaßtverfasst nach AbschlußAbschluss eines jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

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