Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gesichert ist.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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