§ 91 VersVG

VersVG - Versicherungsvertragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 91,

Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen. Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach Paragraph 39, zu bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.

In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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