Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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