Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsNach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen.
(2)Absatz 2Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monates seit dem Abschluß der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,)
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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