Begründung: Der Kläger hat bei der Beklagten bezüglich eines Objektes in Wien 22 eine Brandschadenversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag wurde unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS), Fassung 1971, sowie der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB), Fassung 1980, abgeschlossen. Der Art. 5 der AFB hat - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut: "Ersatzleistung (1) Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet d... mehr lesen...