Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 88,
Als Versicherungswert gilt bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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