Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Der Versicherer haftet nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles für den durch einen späteren Versicherungsfall verursachten Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrages der Versicherungssumme. Für die künftigen Versicherungsperioden gebührt ihm nur ein verhältnismäßiger Teil der Prämie.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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