Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genügt, wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
(2)Absatz 2Der Versicherer kann sich auf eine Vereinbarung, welche die Dauer oder die Berechnung der Frist zum Nachteil des Versicherungsnehmers anders bestimmt, nicht berufen.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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