Begründung: Die Klägerin und ihr nunmehr verstorbener Mann Gerhard P***** waren am 14. 1. 1996 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, KG M*****, auf der ein Einfamilienhaus steht. Diese Liegenschaft war von beiden Eigentümern zur Polizze Nr. ***** bei der Beklagten mit einer Gebäudeschutz-Versicherung, wovon auch eine Feuerversicherung umfasst war, der die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB 1984) zu Grunde lagen, versichert worden. Die Versicherungssumm... mehr lesen...
Begründung: Johann D*** war Eigentümer von Liegenschaften, die er samt den darauf befindlichen Gebäuden seit dem 11. September 1980 bei der beklagten Partei feuerversichert hatte. Die Versicherung wurde mit 3. Oktober 1986 storniert. Dem Versicherungsverhältnis lagen unter anderem die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) zugrunde. Nach Art. 5 Abs 2 lit a dieser Bedingungen gilt als Ersatzwert bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäude... mehr lesen...