Norm: WG Art32VersVG §186
Rechtssatz: Auch wenn ein Kreditversicherer bei der Übernahme einer Wechselbürgschaft in einem Vermerk auf dem Wechsel auf einen bestehenden Rückversicherungsvertrag hingewiesen und in ihm den Rückversicherer bezeichnet hat, hat der Avalgläubiger keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Rückversicherer. Veröff: VersR 1970,29 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: VersVG §186WG Art32
Rechtssatz: Auch wenn ein Kreditversicherer bei der Übernahme einer Wechselbürgschaft in einem Vermerk auf dem Wechsel auf einen bestehenden Rückversicherungsvertrag hingewiesen und in ihm den Rückversicherer bezeichnet hat, hat der Avalgläubiger keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Rückversicherer. Veröff: VersR 1970,29 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...