Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSind bei einer Kapitalversicherung mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt; der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.
(2)Absatz 2Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne nähere Bestimmung ausbedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluß.
(3)Absatz 3Ist der Staat als Erbe berufen oder eignet sich der Bund die Verlassenschaft an (§ 750 ABGB), so steht ihm ein Bezugsrecht nicht zu.Ist der Staat als Erbe berufen oder eignet sich der Bund die Verlassenschaft an (Paragraph 750, ABGB), so steht ihm ein Bezugsrecht nicht zu.
In Kraft seit 25.04.2018 bis 31.12.9999
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