Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 168,
Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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