Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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