§ 167 VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Sind bei einer Kapitalversicherung mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt; der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.

(2) Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne nähere Bestimmung ausbedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluß.

(3) Ist der Staat als Erbe berufen oder fällteignet sich der Bund die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheiman (§ 760 ABGB§ 750 ABGB.), so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne des Abs. 2 Satz 1 nicht zu.

Stand vor dem 24.04.2018

In Kraft vom 06.04.1959 bis 24.04.2018

(1) Sind bei einer Kapitalversicherung mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt; der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.

(2) Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne nähere Bestimmung ausbedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluß.

(3) Ist der Staat als Erbe berufen oder fällteignet sich der Bund die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheiman (§ 760 ABGB§ 750 ABGB.), so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne des Abs. 2 Satz 1 nicht zu.