§ 171 VersVG

VersVG - Versicherungsvertragsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Eine Anzeige vom Eintritt des Versicherungsfalles ist dem Versicherer nur zu machen, wenn der Tod als Versicherungsfall bestimmt ist. Der Anzeigepflicht wird genügt, wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt; durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.

(2) Steht das Recht auf die Leistung einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so obliegt die Anzeigepflicht dem anderen; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen.

In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 171 VersVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 171 VersVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 171 VersVG


Entscheidungen zu § 171 VersVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 171 VersVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 171 VersVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VersVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 170 VersVG
§ 172 VersVG