Begründung: Mit dem Schreiben vom 16.12.1991 gab das Ö***** bekannt, daß es für den am 1.12.1991 Verstorbenen zwei Konten führe, und zwar das Konto Nr. 453.203-860 mit einem Saldo zum Todestag von minus S 10.379,09 (im folgenden als Gehaltskonto bezeichnet) und das Konto Nr. 453.203-860/061 mit einem Saldo zum Todestag von minus S 180.660,-- (im folgenden als Kreditkonto bezeichnet). Das Ö***** ersuchte in diesem Schreiben, seine Forderungen in der Verlassenschaft zu berücksicht... mehr lesen...
Norm: ABGB §961VersVG §167 Abs2
Rechtssatz: Die Mitteilung einer Versicherungsanstalt, daß sie den bei ihr liegenden Depotbetrag nach Beibringung der amtlichen Sterbeurkunde auszahlen werde, bewirkt nicht die Umwandlung des Versicherungsanspruches in einen Verwahrungsanspruch. Entscheidungstexte 1 Ob 26/51 Entscheidungstext OGH 04.04.1951 1 Ob 26/51 Veröff: VersSlg 28 ... mehr lesen...