Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen.
(2)Absatz 2Wird die Umwandlung verlangt, so tritt mit dem bezeichneten Zeitpunkt an die Stelle des vereinbarten Kapital- oder Rentenbetrags derjenige Betrag, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ergibt. Die prämienfreie Versicherungsleistung ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.
(3)Absatz 3Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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