Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsKündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis nach § 39, so wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. § 173 und gegebenenfalls § 174 sind anzuwenden.Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis nach Paragraph 39,, so wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Paragraph 173 und gegebenenfalls Paragraph 174, sind anzuwenden.
(2)Absatz 2Im Falle des § 39 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihm obliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.Im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihm obliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.
(3)Absatz 3Die im § 39 vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf die eintretende Umwandlung der Versicherung enthalten.Die im Paragraph 39, vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf die eintretende Umwandlung der Versicherung enthalten.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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