Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.
In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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