§ 11 VersG

VersG - Versammlungsgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.

(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.

In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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