Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 20,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 iVm. 16 Abs. 2 die Bundesregierung,hinsichtlich der Paragraphen 6, Absatz 2, in Verbindung mit 16 Absatz 2, die Bundesregierung,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 19a der Bundesminister für Justiz undhinsichtlich des Paragraph 19 a, der Bundesminister für Justiz und
3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister für Inneres
betraut.
In Kraft seit 23.05.2017 bis 31.12.9999
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