Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1.
hinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 iVm. 16 Abs. 2 die Bundesregierung,
2.
hinsichtlich des § 19a der Bundesminister für Justiz und
3.
im Übrigen der Bundesminister für Inneres
betraut.
In Kraft seit 23.05.2017 bis 31.12.9999
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