Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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