§ 19a VersG

VersG - Versammlungsgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 teilnimmt und bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß § 9a bei sich hat, wird vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 19a VersG


Geldstrafe/Vorstrafe von tattoo1 zum § 19a VersG

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Beschuldigter wurde zu 1000,- Geldstrafe verurteilt im Zuge einer diversionellen Maßnahme. Im Anhang wurde vermerkt: "Wenn die Strafe fristgerecht bezahlt wird, nicht gerichtlich vorbestraft." Meine Frage dazu: Wenn nicht bezahlt wird, gibt es dann eine Vorstrafe? Wenn nicht FRISTGERECHT beza... mehr lesen...

§ 19a VersG | 0 Antworten | 1392 Aufrufe | 16.04.15

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