Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 teilnimmt und bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß § 9a bei sich hat, wird vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Beschuldigter wurde zu 1000,- Geldstrafe verurteilt im Zuge einer diversionellen Maßnahme. Im Anhang wurde vermerkt: "Wenn die Strafe fristgerecht bezahlt wird, nicht gerichtlich vorbestraft." Meine Frage dazu: Wenn nicht bezahlt wird, gibt es dann eine Vorstrafe? Wenn nicht FRISTGERECHT beza... mehr lesen...
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