Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen, dann zu Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel abgehalten werden.
In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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